Beförderungen im internationalen Luftverkehrt unterliegen hinsichtlich Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden, der Verspätung von Reisenden und / oder Gepäck, sowie der Zerstörung, dem Verlust oder der Beschädigung des Reisegepäcks den Regelungen des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens. Welches Abkommen unter welchen Voraussetzungen zur Anwendung kommt, richtet sich danach, welche Staaten die Abkommen unterzeichnet und ratifiziert haben.